Ab dem 16.03.2022 gilt die Impfpflicht im Betrieb!  Betroffen sind auch Mitarbeiter von Pharma- und Medizintechnikunternehmen |  Hogan Lovells

Ab dem 16.03.2022 gilt die Impfpflicht im Betrieb! Betroffen sind auch Mitarbeiter von Pharma- und Medizintechnikunternehmen | Hogan Lovells

Was ist der Umfang?

Erfasst sind insbesondere Krankenhäuser, Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Einrichtungen der Alten-, Behinderten- und Pflegepflege (Gesamtkatalog in § 20a Abs. 1 IfSG ).

Versichert sind nicht nur die Beschäftigten der entsprechenden Einrichtungen und Betriebe, sondern alle Personen, die in diesen Einrichtungen und Betrieben „arbeiten“. Dabei spielt die Art der Tätigkeit keine Rolle. Auch Außenstehende, die in diesen Einrichtungen arbeiten, müssen versichert sein. Ausgeschlossen werden sollen nur Personen, die diese Gebäude nur für wenige Minuten betreten.

Die Verordnung gilt laut BMG daher auch für Beschäftigte von pharmazeutischen und medizintechnischen Unternehmen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind. Dies gilt insbesondere für Pharmareferenten, Medizinprodukteberater, Mitarbeiter für klinische Studien und Dozenten, sowie Installateure, Installateure und Techniker medizinischer Geräte.

Was sollten die Beschäftigten in den entsprechenden Einrichtungen und Unternehmen tun?

Personen, die in diesen Betrieben/Unternehmen tätig sind, müssen der Leitung dieser Betriebe/Unternehmen einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis von COVID-19 oder ein ärztliches Attest über die Kontraindikation zur Impfung („Nachweis“) vorlegen. Auf Verlangen sind dem Gesundheitsamt auch entsprechende Nachweise vorzulegen.

Was sollten die betroffenen Institutionen und Unternehmen tun?

Die in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen müssen die entsprechenden Nachweise bis zum 15. März 2022 einreichen. Werden keine Nachweise erbracht oder bestehen Zweifel an der Echtheit der Nachweise, ist das zuständige Gesundheitsamt zu informieren Betroffene und Unternehmen. Das Gesundheitsamt kann dann Personen ein Tätigkeits-/Beschäftigungsverbot auferlegen.

Personen, die noch nicht beschäftigt sind und deren Beschäftigung am oder nach dem 16. März 2022 geplant ist, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Beschäftigung nachgewiesen haben. Eine zusätzliche Entscheidung des Gesundheitsamtes über das Tätigkeits-/Beschäftigungsverbot ist nicht erforderlich.

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Für Externe, die bis zum 15.03.2022 nicht regelmäßig gearbeitet haben (z.B. nur unregelmäßige Besuche), ist unklar, ob sie ohne ordnungsgemäßen Nachweis sofort einem Tätigkeits-/Arbeitsverbot unterliegen. Sie müssen sich in jedem Fall darauf einstellen, dass die Institution/das Unternehmen externen Personen im Rahmen ihrer internen Rechte den Zutritt nur gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises gestattet.

Was passiert, wenn kein ordnungsgemäßer Nachweis erbracht wird?

Ist die Arbeitsleistung durch ein Tätigkeitsverbot oder Zugangsverweigerung zu den entsprechenden Einrichtungen/Betrieben unmöglich und besteht keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit, kann der Vergütungsanspruch im Einzelfall erlöschen. Eine Kündigung kommt auch in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis erheblich gestört wird.

Ist jemand trotz Tätigkeitsverbot in einer entsprechenden Einrichtung/Unternehmen tätig, kann für jeden Verstoß ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden (§ 73 Abs. 1a Nr. 7f, 7g Abs. 2 IfSG). Gegen die betroffenen Anlagen/Unternehmen können auch Geldbußen verhängt werden (§ 73 Abs. 1a Nr. 7g Abs. 2 IfSG).

Können Vertragsarbeitgeber ihre Arbeitnehmer kontrollieren, auch wenn sie selbst keine relevante Institution/Unternehmen sind?

Nur gelistete Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, entsprechende Nachweise zu erbringen und gegebenenfalls den Gesundheitsbehörden zu melden. Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Vertragsarbeitgeber, ihre Mitarbeiter in solchen Einrichtungen und Unternehmen einzusetzen.

Zwar sind Pharma- und Medizintechnikunternehmen bis zum 19.03.2022 verpflichtet, den Impf-, Ausheil- oder Negativstatus ihrer Beschäftigten zu überprüfen, bevor sie überhaupt die Arbeitsstätten anderer Arbeitgeber betreten (§ 28a Abs. 1 und Abs. 3 IfSG). ). Ein solcher Status kann in diesem Zusammenhang jedoch nur für das eigene Zutrittskontroll- und Hygienekonzept des Arbeitgebers erhoben werden. Die Frage, ob die Daten für andere Zwecke verwendet werden können oder ob das pharmazeutische oder medizintechnische Unternehmen Daten von seinen Mitarbeitern erheben kann, um Kontrollen zugunsten der betroffenen Institutionen/Unternehmen durchzuführen, muss im Einzelfall geprüft werden. Fall.

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Was ist zu tun?

Mitarbeiter von pharmazeutischen und medizintechnischen Unternehmen müssen sich darauf einstellen, dass Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen etc. werden die entsprechenden Kontrollen durchführen und spätestens ab dem 16. März 2022 den Zutritt zu ihren Einrichtungen nur noch gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises gestatten.

Pharma- und Medizintechnikunternehmen müssen betroffene Mitarbeiter informieren, damit diese sich vorbereiten und – sofern noch nicht geschehen – entsprechende Impfungen durchführen lassen können. Um einen ausreichenden Schutz vor Ablauf der Frist zu gewährleisten, sollte die erste Impfung schnellstmöglich, spätestens jedoch Ende Januar/Anfang Februar 2022 erfolgen.

Können Mitarbeiter nicht mehr eingesetzt werden, sind die Auswirkungen auf die Vergütung und die Auslösung arbeitsrechtlicher Maßnahmen im Einzelfall zu prüfen. Datenschutzrechtliche Fragen ergeben sich auch im Hinblick auf die Erhebung und Offenlegung des Impf- bzw. Genesenstatus der eigenen Mitarbeiter.

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