Deutsche Arbeitsschutzvorschriften aufgrund steigender COVID-19-Infektionen aktualisiert - Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen |  Dechert srl

Deutsche Arbeitsschutzvorschriften aufgrund steigender COVID-19-Infektionen aktualisiert – Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen | Dechert srl

Aufgrund einer deutlichen Zunahme von Covid-19-Infektionen in den letzten Wochen hat der deutsche Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Pandemie geltende Arbeitsschutzbestimmungen aktualisiert und erweitert. Basierend auf der deutschen Arbeitsschutzverordnung SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung) und dem deutschen Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutzgesetz) bis 19. März 2022 gelten folgende Arbeitsschutzregeln in Bezug auf COVID-19:

1. Obligatorische Zugangskontrollen am Arbeitsplatz:

Beim Betreten des Arbeitsplatzes und während des gesamten Aufenthaltes auf dem Werksgelände müssen die Mitarbeiter entsprechende Nachweise mitführen, dass sie entweder geimpft, negativ auf Covid-19 getestet oder von Covid-19 geheilt sind (“GARTEN-Status“). Arbeitgeber sind nun verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorgabe streng zu kontrollieren und diese Kontrollen zu dokumentieren.

Mitarbeiter mit gültigem Impf- oder Genesungszertifikat können von den täglichen Zugangskontrollen befreit werden, sobald der Arbeitgeber ihren VRT-Status überprüft und dokumentiert hat.

Wenn Mitarbeiter einen negativen Covid-19-Test zum Nachweis ihres VRT-Status vorlegen, sollte der Test nicht älter sein als (i) 24 Stunden bei Antigen- oder Schnelltest bzw. (ii) 48 Stunden bei PCR-Test.

Es besteht keine Verpflichtung, den VRT-Status von ausschließlich zu Hause arbeitenden Mitarbeitern zu überprüfen.

2. Homeoffice:

Der Arbeitgeber ist in der Regel verpflichtet, den Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten, es sei denn, es liegen zwingende betriebliche Gründe vor, die eine Erledigung der Arbeit außerhalb des Büros erfordern. Zu diesen zwingenden betrieblichen Gründen gehören die folgenden:

  • Bürotätigkeiten wie: Posteingangsbearbeitung und -verteilung, Wareneingangs- und Warenausgangsbearbeitung, Schalterservice;
  • Kontakt mit Kunden und Mitarbeitern ist erforderlich;
  • Gegenaktivitäten;
  • Wartungs- und Reparaturtätigkeiten, IT-Service;
  • im Allgemeinen, wenn der Betrieb oder die Produktion sonst nur eingeschränkt oder gar nicht aufrechterhalten werden kann und/oder mit erheblichen Einnahmeausfällen verbunden wäre; Woher
  • technische Probleme, wie z. B. die Nichtkonvertierbarkeit von Telefonen.
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Arbeitnehmer müssen das Angebot des Arbeitgebers zur Heimarbeit annehmen, es sei denn, es liegen zwingende betriebliche oder persönliche Gründe vor, die einer Heimarbeit entgegenstehen. Gründe, die Mitarbeiter daran hindern, von zu Hause aus zu arbeiten, können Platzmangel, Eingriffe Dritter oder unzureichende technische Ausstattung sein.

3. Selbsttest:

Mindestens zweimal pro Woche bieten Arbeitgeber allen Arbeitnehmern, die nicht ausschließlich von zu Hause aus arbeiten, einen regelmäßigen Selbsttest in ihren Räumlichkeiten an. Die Kosten für die Prüfungen trägt der Arbeitgeber.

4. Impfung:

  • Arbeitnehmer haben das Recht, während der Arbeitszeit einen Termin für eine COVID-19-Impfung zu vereinbaren.
  • Der Arbeitgeber muss den Betriebsarzt organisatorisch und personell unterstützen (Betriebsarzt) (sofern zutreffend), der im Unternehmen COVID-19-Impfungen durchführt.
  • Mitarbeiter sollten auf die gesundheitlichen Risiken einer COVID-19-Infektion und die Möglichkeit einer Schutzimpfung aufmerksam gemacht werden.

5. Hygienemaßnahmen:

  • Arbeitgeber sollten betriebliche Hygienepläne erstellen und umsetzen (z. B. einschließlich ausreichender Händehygiene am Arbeitsplatz, regelmäßiges Lüften, Kontaktminimierung etc.) und diese für ihre Handarbeit zugänglich machen.
  • Aufgrund der COVID-19-Pandemie müssen deutsche Arbeitgeber eine Arbeitsplatz-Infektionsrisikobewertung (basierend auf Arbeitsvereinbarungen wie Anzahl der Beschäftigten, Bürogemeinschaften, Artarbeit etc.) durchführen und ein entsprechendes Hygienekonzept umsetzen. alle Maßnahmen, die in Deutschland tätige Arbeitnehmer befolgen müssen, um die Ansteckungsgefahr der Belegschaft zu verringern.
  • Ein solches Hygienekonzept muss den Mitarbeitern kommuniziert werden, es besteht jedoch keine besondere Formvorgabe. Daher wäre eine Kommunikation per E-Mail, Intranet oder Drucksachen, die jedem Mitarbeiter zugestellt werden, aus rechtlicher Sicht vertretbar.
  • Der persönliche Kontakt und die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen sind auf das Notwendige zu beschränken (z.B. virtuelle Meetings statt Face-to-Face-Meetings, Abstand von 1,5 m einhalten, Handgriffe vermeiden etc.).
  • Reicht der Schutz der Arbeitnehmer durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht aus und ist es daher erforderlich, dass Arbeitnehmer medizinische Masken (Mund-Nasen-Schutz) tragen, müssen diese vom Arbeitgeber bereitgestellt werden.
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6. Öffentliche Bewerbung:

  • Bei Verstößen gegen diese Auflagen können die zuständigen Arbeitsschutzbehörden die Auflagen zunächst im Einzelfall durch förmliche Anordnungen durchsetzen und bei Verstössen der Arbeitgeber gegen diese Anordnungen förmliche Anordnungen verhängen .
  • Bei einem Verstoß gegen die Überwachungs- oder Nachweispflicht des VRT-Status sieht das Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld von bis zu 25.000 € vor.

Hinweise zum Datenschutz

Die Kosten für die Prüfungen trägt der Arbeitgeber. Die Überwachung des VRT-Status von Mitarbeitern stellt eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten dar und muss der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 – DSGVO).

Daher sind die allgemeinen Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beachten. Dazu gehören die Grundsätze der Datensparsamkeit und der Speicherbegrenzung. Daher muss der Arbeitgeber die Verarbeitung des VRT-Status auf das erforderliche Maß beschränken und die Gesundheitsdaten nicht länger aufbewahren, als es zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Der Arbeitgeber sollte lediglich den VRT-Status und die Gültigkeitsdauer erheben und speichern, nicht jedoch eine Kopie des jeweiligen Zertifikats selbst. Darüber hinaus sollten Arbeitgeber sicherstellen, dass sie jeden VRT-Status entfernen, sobald sie nicht mehr gesetzlich zur Überwachung verpflichtet sind. Darüber hinaus sind technische und organisatorische Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass unbefugte Personen (z.B. Dritte oder Kollegen) Kenntnis von dem erhobenen VRT-Status erhalten. Diese Daten sollten beispielsweise nicht in der Personalakte des jeweiligen Mitarbeiters enthalten sein, sondern getrennt und sicher aufbewahrt werden (beispielsweise in einer passwortgeschützten Excel-Datei, auf die nur ein Minimum an berechtigten Personen zugreifen kann. ).

Außerdem sollte der Arbeitgeber betroffene Arbeitnehmer transparent über die Verarbeitung ihres VRT-Status informieren und eine entsprechend geänderte Datenschutzerklärung für Arbeitnehmer veröffentlichen.

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Verstöße gegen die DSGVO können Schadensersatzansprüche der betroffenen Personen oder Sanktionen durch Aufsichtsbehörden nach sich ziehen, einschließlich Bußgeldern bis zu 20.000.000 EUR bzw. 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Vorjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Wir weisen darauf hin, dass jedes Bundesland zusätzliche Vorschriften erlassen kann, um die Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern und daher die Anforderungen an die Arbeitssicherheit je nach Betriebsstandort des Arbeitgebers unterschiedlich sein können.

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