Das EU-Recht zur Sorgfaltspflicht zur Nachhaltigkeit wird einen „weiten Geltungsbereich“ haben

Das EU-Recht zur Sorgfaltspflicht zur Nachhaltigkeit wird einen „weiten Geltungsbereich“ haben

Die Kommission Vorschlag für eine Richtlinie zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung. könnte 17.000 in der EU tätige Unternehmen zwingen, ihre gesamten Lieferketten auf Umwelt-, Klimaschutz- oder Menschenrechtsverletzungen zu überwachen. Von den neuen Pflichten sind nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ausgenommen, die aber auch betroffen sind, wenn sie Zulieferer großer Unternehmen sind.

Die neuen Regeln würden für Unternehmen gelten, einschließlich Holdinggesellschaften anderer Rechtsformen, sowie regulierte Finanzdienstleistungsunternehmen mit Sitz in der EU, die mehr als 500 Mitarbeiter und einen Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro pro Jahr haben. Jedes in der EU ansässige Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 40 Mio . Dazu gehören die Textil- und Lebensmittelindustrie sowie der Bergbau, die Grundstoffherstellung und der Großhandel mit Bodenschätzen.

Die Vorschriften der Richtlinie würden auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU gelten, unabhängig von ihrer Belegschaft, sofern ihr Geschäftseinkommen in der EU diese Schwellenwerte erreicht. Die Europäische Kommission geht davon aus, dass insgesamt 13.000 Unternehmen in der EU und 4.000 Unternehmen außerhalb der EU betroffen wären, wenn die neuen Pflichten wie im Vorschlag vorgesehen in Kraft treten würden.

Relevante Unternehmen sollten die tatsächlichen und potenziellen nachteiligen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit und der Geschäftstätigkeit ihrer Lieferanten auf Menschenrechte und Umwelt identifizieren. Sie sollten Maßnahmen ergreifen, um diese Auswirkungen zu verhindern oder erheblich zu verringern. Sie sollten auch die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen überwachen und öffentlich Bericht erstatten. Außerdem sollten sie ein Beschwerdeverfahren einrichten, über das ihnen Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen direkt gemeldet werden können.

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Gegen Unternehmen, die gegen die Regeln der Richtlinie verstoßen, müssen Bußgelder verhängt werden. Darüber hinaus sieht der Richtlinienvorschlag vor, dass Personen, die durch die Verletzung von Sorgfaltspflichten geschädigt wurden, Unternehmen auf Schadensersatz verklagen können.

Darüber hinaus müssen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro einen Plan entwickeln, um sicherzustellen, dass ihre Geschäftsstrategie im Einklang mit dem Ziel steht, den globalen Temperaturanstieg auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Die Kommission will Geschäftsführer verpflichten, „die Umsetzung der Sorgfaltspflicht zu etablieren und zu überwachen und sie in die Unternehmensstrategie zu integrieren“. Die Berücksichtigung von Menschenrechten und Umwelt müsse als Teil ihrer Pflicht verstanden werden, im besten Interesse des Unternehmens zu handeln, so die Kommission.

Eike W. Grunert, Compliance-Experte bei Pinsent Masons, sagte: „Die vorgeschlagene Richtlinie setzt einen neuen Eckpfeiler der ständig wachsenden internationalen und nationalen Gesetzgebung in Bezug auf Menschenrechte und Umweltrisiken in der Lieferkette, wie die britische und australische Gesetze zur modernen Sklaverei. , sowie niederländische Arbeits- und französische Sorgfaltspflichtgesetze. Die Kombination mit Klimaschutzanforderungen macht die vorgeschlagene EU-Richtlinie zu einem einzigartigen Stück ESG-Gesetzgebung.“

Nach Ansicht der Kommission wird die vorgeschlagene Richtlinie dazu beitragen, eine rechtliche Fragmentierung innerhalb der EU zu vermeiden und damit Rechtsunsicherheiten für EU-weit tätige Unternehmen zu minimieren, da mehrere EU-Mitgliedstaaten bereits ihre eigenen Lieferkettengesetze erlassen haben und andere Mitgliedstaaten daran arbeiten auf Gesetze.

Beispielsweise hat Deutschland im vergangenen Sommer ein Gesetz zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erlassen. Sie tritt ab 2023 stufenweise in Kraft und verpflichtet große deutsche Unternehmen sowie ausländische Unternehmen mit einer Niederlassung in Deutschland, Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Unternehmen selbst und ihre Zulieferer im In- und Ausland bestimmte Umwelt- und Sozialstandards erfüllen. Das deutsche Lieferkettengesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland, unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes. Ab 2024 gilt sie auch für kleine Unternehmen mit 1.000 oder mehr Beschäftigten.

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Dr. Grunert sagte: „Nachdem das deutsche Lieferketten-Sorgfaltspflichtgesetz 2021 verabschiedet wurde, zeigt der Richtlinienvorschlag erneut die Bedeutung des Themas für Unternehmen.“ So breit wie vorgeschlagen angewendet wird, werden viel mehr Unternehmen, die in der EU tätig sind, zu ergreifen gezwungen sein gegen Menschenrechtsverletzungen in ihrer Lieferkette vorzugehen und dabei zusätzlichen Haftungsrisiken ausgesetzt zu sein. Im Gegensatz zum deutschen Lieferkettengesetz befasst sich der Richtlinienentwurf auch mit dem Klimaschutz. Unternehmen sollten sich daher zeitnah mit relevanten Risiken in ihrer Lieferkette befassen, um diese zu mindern durch geeignete Compliance-Maßnahmen.“

Der Vorschlag wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Bei Genehmigung haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Außerdem müsste dann jeder Mitgliedstaat auch eine nationale Behörde benennen, die die Einhaltung der Richtlinie überwacht.

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