Ausgewählte Inhalte von öffentlichem Wert – (Wie) werden sie privilegiert? – Rundfunk: Kino, Fernsehen und Radio
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Die Landesmedienanstalten (“LMA”) haben die Ermittlung des öffentlichen Wertes (“PV”) von Rundfunk- und Telemediendienstangeboten nach dem neuen § 22 Abs. § 84 Medienstaatsvertrag (Medienstaatsvertrag oder MStV). Berechtigte Video- und Audioanbieter werden in einer bestimmten Reihenfolge aufgelistet und sollten auf der Plattform und den Benutzeroberflächen von Smart TV leicht zu finden sein. Was das genau bedeutet und ob ausgewählte Angebote gegenüber anderen bevorzugt werden sollen, ist alles andere als klar.
Hintergrund
Gut informierte Bürgerinnen und Bürger und eine vielfältige Medienlandschaft sind für eine gut funktionierende Demokratie unabdingbar. Deshalb will der deutsche Mediengesetzgeber die Hervorhebung von Inhalten von öffentlichem Wert sicherstellen. Die LMA hat diese Angebote nun durch eine öffentliche Ausschreibung identifiziert und wird in Kürze eine Liste aller relevanten Angebote in einer bestimmten Reihenfolge veröffentlichen. Plattform- und UI-Anbieter wissen nicht, wie sie aufgelistete Inhalte verarbeiten sollen, um die neuen Sichtbarkeitsanforderungen zu erfüllen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Dienste, die „in besonderem Maße zur Meinungs- und Inhaltsvielfalt beitragen“ in der deutschen Medienlandschaft, müssen auf Benutzeroberflächen gut auffindbar sein (§ 84 Abs. 3, 4 MStV). Diese neu eingeführte Anforderung wird die Aufmerksamkeit der Benutzer auf diese Telemedienprogramme und -dienste sicherstellen und Investitionen in die Produktion von Inhalten von öffentlichem Wert fördern. Zu den Benutzerschnittstellen gehören elektronische Programmführer („EPGs“) und Softwareschnittstellen, die auf Smart-TVs und angeschlossenem Zubehör wie TV-Sticks oder Set-Top-Boxen ausgeführt werden. Die LMAs bestimmen gemeinnützige Angebote nach Kriterien, zu denen unter anderem der Anteil von Nachrichten- und Informationssendungen, lokalen Inhalten, europäischen Werken, Eigenproduktionen, Inhalten für ein junges Publikum und die Anzahl der an der Produktion der Inhalte beteiligten professionellen Journalisten gehören ( 84 (5) S. 2 MStV, §§ 7, 8 Gemeinwohlgesetz).
Das Verfahren
Bei der LMA gingen insgesamt 325 Bewerbungen von Video- und Audioanbietern und Telemediendiensten ein. Die Anträge wurden von der Akkreditierungs- und Kontrollkommission (Kommission für Zulassung und Aufsichtoder “ZAK”), dem gemeinsamen Gremium der LMA, das einen einheitlichen Ansatz bei der Durchsetzung des Medienrechts gewährleistet. Die ZAK entschied einstimmig, 290 Angebote auszuwählen, und die LMA des Landes Nordrhein-Westfalen verschickte formelle Ergebnisbescheide an die Bewerber. Nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen förmliche Entscheidungen ist die Auswahl endgültig. Die Feststellung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren.
Liste ausgewählter Lieferanten zur Veröffentlichung
Jeder der ungefähr 290 erfolgreichen Bewerber wird in eine Liste aufgenommen, die in Kürze auf der Website der LMA veröffentlicht wird. Es wird separate Listen für Video- und Audioanbieter geben. Die aufgeführten Angebote sollten dann von UI-Anbietern bei der Einrichtung einer erhöhten Sichtbarkeit berücksichtigt werden. Die Reihenfolge, in der die Anbieter aufgelistet sind, ist von großem Interesse, da der Beitrag der Anbieter zum öffentlichen Wert in absteigender Reihenfolge betrachtet wird und die Sichtbarkeit beeinflussen kann.
Was bedeutet „leicht zu finden“?
Leicht zu finden bedeutet leicht zu finden, nicht weniger, aber auch nicht mehr. Dies bedeutet nicht unbedingt ein Privileg von PV-Inhalten gegenüber anderen Inhalten. Vor der Einführung von PV-Content mussten alle Angebote auf einer Plattform bzw. Benutzeroberfläche („UI“) „easy to find“ sein. Man kann sagen, dass die angezeigten Angebote (auch) in alphabetischer Reihenfolge alle leicht zu finden sind. Auch wenn die Benutzeroberfläche Kategorien oder Genres anbietet (Nachrichtenkanäle, Sportkanäle usw.), sollten alle Kanäle in einer Kategorie leicht zu finden sein, es sei denn, es gibt zu viele Kanäle in einer Kategorie. Lediglich eine Auflistung nach Zuschaueranteilen (wie sie für gängige EPGs verwendet wird) würde die beliebtesten und damit fragwürdigsten Angebote begünstigen. PV-Kanäle mit geringen Zuschaueranteilen wären nicht unbedingt leicht zu finden. Eine ohnehin obligatorische Suchfunktion, die den direkten Zugriff auf jedes einzelne Angebot ermöglicht, hilft jedoch, bestimmte Inhalte zu finden. Auch könnte eine spezielle PV-Schaltfläche auf der Startseite der UI, die den Benutzer zu den aufgelisteten PV-Inhalten leiten würde, dafür sorgen, dass die PV-Inhalte leicht zu finden sind.
Angesichts der Ungewissheit rund um das Erfordernis der „einfachen Auffindbarkeit“ kommt eine direkte Vollstreckung nicht in Frage. Die LMA hat keine andere Wahl, als sich an relevante Branchenakteure zu wenden, um ein gemeinsames Verständnis für die Umsetzung der neuen Regel zu erreichen. Der Prozess wird einige Zeit in Anspruch nehmen, und am Ende könnten „potenzielle“ bevorzugte Anbieter von PV-Inhalten von den Ergebnissen enttäuscht sein.
Aufgrund der Allgemeingültigkeit dieser Aktualisierung sind die hier bereitgestellten Informationen möglicherweise nicht in allen Situationen anwendbar und sollten nicht ohne spezifische Rechtsberatung auf der Grundlage bestimmter Situationen angewendet werden.
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