Bemerkungen zum Beschluss „Pflicht zur Digitalisierung von Informationen und Konten“ – Patent
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Will ein Patentinhaber von einem Verletzer Schadensersatz fordern, trägt er die Beweislast für die Tatsachen, die den zu fordernden Betrag rechtfertigen. Darüber hinaus hat er ein berechtigtes Interesse daran, die Lieferkette von rechtsverletzenden Waren sowohl vor als auch nach einem bestimmten Rechtsverletzer zu kennen. Anders als in den Vereinigten Staaten sieht die deutsche Rechtsordnung jedoch keine gerichtlich überwachten Tatsachenfeststellungsverfahren wie Discovery vor. Stattdessen verlangt der Patentinhaber Informationen zur Lieferkette und Rechenschaftspflicht für Patentverletzungen. Dieser Anspruch wird in der Regel in einer ersten Runde eines Verletzungsverfahrens geltend gemacht, begleitet von einem Unterlassungsantrag.
Das Landgericht München I hat nun entschieden, dass die fälligen Daten dem Patentinhaber auch dann in maschinenlesbarer Form zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn der Verletzer diese Daten nur auf Papier hat. Der Fälscher muss sie also per Computer lesbar machen. Moritz Meckel, Partner von Finnegan, fasst die Gerichtsentscheidung vom 12.11.2021, Aktenzeichen, zusammen. 21 O 10885/16.
Ursprünglich gepostet von GRUR Prax.
Der Inhalt dieses Artikels soll einen allgemeinen Leitfaden zu diesem Thema bieten. In Bezug auf Ihre spezielle Situation sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.
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