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CJE zum Speichern privater Kopien urheberrechtlich geschützter Werke in der Cloud

Am 24. März 2022 entschied der EuGH, dass eine Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werks, die für private Zwecke erstellt und in einer Cloud gespeichert wird, der Ausnahme „Privatkopie“ der Urheberrechtsrichtlinie unterliegt. 2001/29/EG (Urteil des EuGH vom 24.03.2022 Az. : C-433/20). Die Tatsache des Kopierens, des Herunterladens des Werks in die Cloud, kann damit gerechtfertigt werden. Allerdings müssen Rechteinhaber dafür eine faire Entschädigung erhalten, die der Cloud-Nutzer nicht zwingend zahlen muss.

Hintergrund

Austro-Mechana ist eine österreichische Verwertungsgesellschaft für mechanische und musikalische Urheberrechte, die die Nutzungsrechte und Vergütungen treuhänderisch verwaltet. Austro-Mechana verklagte das deutsche Unternehmen Strato AG vor dem Handelsgericht Wien auf Zahlung einer Speichermediengebühr für die Bereitstellung von Speicherplatz via Cloud Computing.

Das Handelsgericht Wien wies die Klage mit der Begründung ab, die Strato AG habe eingebettete Speichermedien nicht an ihre Kunden abgegeben. Cloud-Storage as a Service fiel nicht unter die Ausnahmeregelung für „Privatkopien“ und musste daher nicht vergütet werden.

Die Regelungen zur Privatkopie finden sich in Art. 5 Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen für Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke vorsehen. Einzelpersonen können gestattet werden, Werke für private Zwecke in „jedem Medium“ zu speichern und zu vervielfältigen. Autoren sollten dafür eine angemessene finanzielle Entschädigung erhalten. Von dieser Ausnahme hat der österreichische Gesetzgeber im nationalen Urheberrecht Gebrauch gemacht (vgl § 42b Urheberrechtsgesetz). In Deutschland sind die Vorschriften in § 53 UrhG.

Mit Bestellung vom 07.09.2020 (Art.-Nr.: 33 R 50/20w) hat das mit der Revision befasste Oberlandesgericht Wien dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Gericht will wissen, ob der Ausdruck „Wiedergabe auf jedem Medium“ in der Kunst. 5(2)(b) des Richtlinie 2001/29 auch die Speicherung urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen des Cloud Computing umfasst und damit ob die Ausnahmen von der privaten Vervielfältigung gelten.

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Die Privatkopie-Ausnahme gilt auch für die Speicherung geschützter Werke in der Cloud

Der EuGH präzisiert zunächst, dass die Erstellung einer Sicherungskopie eines Werkes eine Vervielfältigungshandlung darstellt. Denn wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk in die Cloud hochgeladen wird, wird dort eine Kopie gespeichert. Eine weitere Vervielfältigung erfolgt, wenn ein Nutzer dieses Werk auf sein Endgerät herunterlädt. Außerdem umfasst der Ausdruck „beliebiges Medium“ alle Medien, auf denen ein Werk reproduziert werden kann. Dazu gehört auch Speicherplatz in einer Cloud, unabhängig davon, ob sich der Speicherplatz auf einem Server befindet oder einem Dritten gehört. Die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Urheberrechtsrichtlinie genannte Privatkopieausnahme ist daher nicht auf physische Datenträger beschränkt, sondern umfasst auch die Speicherung von Privatkopien im Rahmen des Cloud-Computing.

Der EuGH stützte seine Argumentation auf den Grundsatz der Technologieneutralität. Diese besagt, dass Gesetze, die Rechte und Pflichten von Menschen im Allgemeinen benennen, so zu formulieren sind, dass keine Technik einer anderen vorgezogen wird. Darüber hinaus erinnert der Gerichtshof an das Ziel der Urheberrechtsrichtlinie, sicherzustellen, dass der Urheberrechtsschutz mit der Entwicklung neuer Technologien nicht obsolet oder obsolet wird.

Das Recht des Rechteinhabers auf Entschädigung

Wenn die Mitgliedstaaten die Ausnahme für Privatkopien umsetzen, müssen sie sicherstellen, dass die Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Vervielfältigung ihrer Werke erhalten. Die Höhe der Entschädigung ist an dem durch die Anfertigung einer Vervielfältigung verursachten Schaden zu messen. Nach Ansicht des EuGH müssen grundsätzlich die Personen, die die betreffende Kopie erstellt haben, also die Nutzer des Cloud-Dienstes, die Entschädigung finanzieren. Auf diese Weise entschädigen sie den Rechteinhaber finanziell für den von ihnen verursachten Schaden. Abweichende Regelungen können jedoch getroffen werden, insbesondere wenn Privatnutzer schwer identifizierbar sind oder der Schaden gering ist. Daher können die EU-Mitgliedstaaten individuell entscheiden, ob sie solchen Privatkopien einen finanziellen Ausgleich auferlegen oder nicht. Es ist daher Sache der Mitgliedstaaten, die Höhe der Abgabe festzulegen und zu entscheiden, wer die Entschädigung zahlen soll.

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Beispielsweise können in Deutschland Hersteller und Importeure von Geräten, Geräten und Cloud-Diensten zur Zahlung von Entschädigungen verpflichtet werden. Nach deutschem Recht ist die Verpflichtung zur Freistellung von Herstellern von Geräten und Speichermedien enthalten § 54 UrhG.

Nun ist es Sache des Oberlandesgerichts Wien, den Streit zu entscheiden und festzustellen, ob Cloud-Computing-Anbieter nach österreichischem Recht bereits von der Privatkopieabgabe erfasst sind und welche Abgabenhöhe ausreicht, um die Rechteinhaber für die Abgabe zu entschädigen Schaden.

Andere Verknüpfungen

Urteil des EuGH vom 24.03.2022 Az. : C-433/20

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