Änderung der EU-Richtlinien droht deutschen Unternehmen von der Erneuerbare-Energien-Steuer befreit

Änderung der EU-Richtlinien droht deutschen Unternehmen von der Erneuerbare-Energien-Steuer befreit

Die Kommission hat veröffentlicht Entwurf von Leitlinien (PDF / 997 KB), die eine Grundlage für die Überprüfung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten zur staatlichen Förderung in diesen Bereichen ab Januar 2022 bilden. Experten erwarten hiervon Auswirkungen auf die Befreiung von der EEG-Steuer in Deutschland, insbesondere im Rahmen Besondere Ausgleichsregelung (BesAR), die in der Gesetz zum Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG 2021).

„Die Überarbeitung der Richtlinie ist insbesondere für Unternehmen relevant, die bisher eine Begrenzung der EEG-Steuer erhalten haben, da hier deutliche Einschränkungen vorgesehen sind“, sagt Dr Verbieten. „Diese Entwicklung ist auch für internationale Investoren interessant, die in deutsche Unternehmen mit hohem Energieverbrauch investieren. Unternehmen, die auf Zuschüsse angewiesen sind, sollten das Thema proaktiv angehen und eine Stellungnahme erwägen, die bis Anfang August möglich ist.

Die EEG-Steuer finanziert den Ausbau erneuerbarer Energien in Deutschland, einige Unternehmen können jedoch von der Steuer befreit werden. Dies ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des EU-Beihilferechts möglich.

Der Fluss Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen definieren die Bedingungen, unter denen staatliche Beihilfen mit dem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar und von der Europäischen Kommission genehmigt sind. Sie definieren auch die Kriterien, nach denen Mitgliedstaaten energieintensive Unternehmen von der EEG-Steuer befreien können.

Nach Ansicht der Europäischen Kommission sollen die aktualisierten Leitlinien es den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umweltschutzprojekte, einschließlich des Klimaschutzes oder der Förderung der Erzeugung erneuerbarer Energien, weiterhin finanziell oder finanziell zu unterstützen.

Die Europäische Kommission möchte den Anwendungsbereich der Leitlinien auf neue Bereiche wie saubere Mobilität, Energieeffizienz von Gebäuden, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität ausweiten. Das bedeutet, dass alle Technologien, die der EU helfen könnten, ihre Umwelt- und Klimaziele zu erreichen, in die neuen Richtlinien aufgenommen werden müssen. Wasserstoff wird ebenfalls von den Leitlinien erfasst, ist jedoch nicht Gegenstand eines gesonderten Beihilfeinstruments.

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Die Europäische Kommission sagte dass „nach den überarbeiteten Regelungen grundsätzlich Förderungen von bis zu 100 % der Finanzierungslücke erlaubt wären. Außerdem könnten neue Förderinstrumente wie CO2-for-Differenz-Verträge eingeführt werden.“

Es wird gewährleistet, dass die Beihilfe wirksam dem Umwelt- und Klimaschutz dient, sich auf die „notwendige Maßnahme“ beschränkt und den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.

Eine Begrenzung der EEG-Steuer soll für stromintensive Unternehmen im Einzelfall möglich bleiben, die Auflagen aber deutlich verschärft werden. Insbesondere muss der Katalog der förderungswürdigen Branchen gekürzt werden.

Darüber hinaus müssen alle Unternehmen, die von der EEG-Steuer befreit sind, mindestens 25 % der Kosten selbst tragen. Diese Lizenzgebühr ist auf maximal 1,5 % der Bruttowertschöpfung begrenzt. Geförderte Unternehmen müssen zudem mindestens 30 % ihres Stromverbrauchs mit Strom aus CO2-neutralen Quellen decken. Andernfalls sollten Unternehmen mindestens 50 % der erhaltenen Fördermittel in Projekte zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes investieren.

Die Förderung besonders stark belastender fossiler Brennstoffe muss auslaufen und Erdgas nur dann gefördert werden, wenn „die Investitionen mit den Klimazielen der Union für 2030 und 2050 vereinbar sind“, so die EU-Kommission.

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